Buß- und Bettag
Beweglicher Feiertag | Am Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahrs
Als er noch gesetzlicher Feiertag war, begingen in ökumenischer Eintracht evangelische und katholische Christen den Buß- und Bettag. Seitdem er seinen Staatsschutz verloren hat, „geht keiner mehr hin“. Aus dem Buß- und Bettag wurde im Bewusstsein vieler ein „ehemaliger evangelischer Feiertag“. Die Allermeisten freilich kennen ihn überhaupt nicht mehr.
Sogar in der DDR war der Buß- und Bettag arbeitsfreier Feiertag. Er wurde 1966 abgeschafft, um die Ausfälle nach Einführung der Fünf-Tage-Woche zu kompensieren. Seine Abschaffung in der Bundesrepublik – ab 1990 war er in ganz Deutschland ein gesetzlicher Feiertag – wurde nicht edler begründet: Er wurde 1995 gestrichen, um die Mehrbelastung der Arbeitgeber durch die neue Pflegeversicherung durch Mehrarbeit der Beschäftigten auszugleichen. Nur im Freistaat Sachsen ist der Buß- und Bettag noch gesetzlich verankert. Dafür zahlen die Arbeitnehmer dort einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung.
Wer den Buß- und Bettag dennoch im religiösen Sinn begehen will, darf sich im Rahmen der Feiertagsgesetze an diesem Tag freinehmen. Einen Urlaubstag kostet das nicht, wohl aber den Tageslohn. Auf den muß der Beschäftigte verzichten.
Der Buß- und Bettag ist „beweglich“ und fällt auf den Mittwoch vor dem Christkönigssonntag (kath.) beziehungsweise Ewigkeitssonntag (ev.), dem letzten Sonntag im Kirchenjahr.
Martin Willing