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Pfarrgemeinderat | Satzung und Geschäftsordnung

Mitverantwortung der Pfarrangehörigen nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil

Zu den zahlreichen Neuerungen, die nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil in der katholischen Kirche eingeführt worden sind, zählt auch die Einberufung eines Pfarrgemeinderats. In dieser Einrichtung dokumentiert sich die Mitverantwortung der Pfarrangehörigen für die Geschicke ihrer Pfarrei.

Der Pfarrgemeinderat (PGR) ist an der Leitungsaufgabe in der Pfarrei beteiligt und gestaltet die pastorale Arbeit vor Ort mit.

Für jede Pfarrei wird ein eigener Pfarrgemeinderat gewählt. Das gilt auch für Pfarreien, die eine Pfarreiengemeinschaft wie die von Neuauwiewitt gebildet haben. Der Leitende Geistliche gehört qua Amt jedem der Pfarrgemeinderäte in der Pfarreiengemeinschaft an.

Die Mitarbeit im Pfarrgemeinderat ist auch Jugendlichen möglich, denn wählbar (und wahlberechtigt) ist jedes Gemeindemitglied, das am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Über seine Arbeit informiert der Pfarrgemeinderat regelmäßig die Gemeinde. Zum Beispiel wird in St. Ludgerus Aurich nach einer Sitzung am folgenden Sonntag im Anschluss an den Gottesdienst Bericht erstattet.

Die Öffentlichkeit der PGR-Sitzungen ist unterschiedlich geregelt. Während der PGR im Bistum Münster laut Satzung „in der Regel öffentlich“ tagt (damit hat jeder Zuhörer Zutritt), macht dazu die Satzung der Diözese Osnabrück keine Aussage. Allerdings hat Bischof Bode in einer „Geschäftsordnung für Pfarrgemeinderäte“ in seiner Diözese geregelt, dass die PGR-Sitzungen für die Gemeindemitglieder öffentlich sind – es sei denn, vertrauliche Angelegenheiten wie Personalien stehen zur Beratung an.

Die Satzungen können hier als PDFs geladen werden: Pfarrgemeinderat [1]| Kirchenvorstand [2]. [3]